Freiwillige Krankenversicherung in der Rente für Angehörige von Versorgungswerken

Erstellt von A&W Online am 21. Februar 2016 @ 6:00

Wer Rente aus einem Versorgungswerk erhält, muss sich freiwillig
krankenversichern. Im Vergleich zum Pflichtversicherten fällt dabei
der doppelte Beitragssatz an. Das gilt sogar, wenn man davor stets
pflichtkrankenversichert war. Es gibt aber eine Hintertür in die
Pflichtversicherung.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
(ABV), Berlin, ist sauer: Es sei eine eklatante Ungleichbehandlung, dass
Pflichtmitgliedern von Versorgungswerken wie Ärzten mit Eintritt in die
Rentnerphase der Zugang zur Pflichtkrankenversicherung der Rentner
verwehrt werde. Und zwar nur deshalb, weil sie keine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beziehen, sondern aus der
Ärzteversorgung. Das gilt sogar für diejenigen, die während ihres
Berufslebens hauptsächlich pflichtkrankenversichert waren.
Diese Ungleichbehandlung betrifft besonders Ärztinnen, weil sie häufiger in
Teilzeit gearbeitet oder ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung
unterbrochen haben und damit auch eine geringere Altersrente aus dem
Versorgungswerk beziehen.
Beitragssatz auch auf andere Einkünfte
Zusätzlich verlangen die Krankenkassen bei freiwillig Versicherten auf alle
anderen Einkünfte wie aus Lebensversicherungen oder Mieteinnahmen stolze
14,9 Prozent. So erreicht die finanzielle Belastung in der Rente mit Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen zum Teil konfiskatorische Ausmaße.
Doch es gibt eine Möglichkeit, trotzdem in der Pflichtkrankenversicherung
aufgenommen zu werden. „Voraussetzungen dafür sind die Erfüllung der
Vorversicherungszeit, das heißt man muss 9/10 der zweiten Hälfte seines
Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, und
zusätzlich Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben“, erklärt Bjarne Wurbs
vom AOK-Bundesverband. Diese gesetzliche Rente kann man über die
Mütterrente beziehen, indem man Rentenansprüche gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung auf Grund von Kindererziehungszeiten geltend macht.
Das sind 36 Monate für jede Geburt nach 1992 oder 24 Monate für jede
Geburt vor 1992.
Ist die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten für den Bezug einer
gesetzlichen Rente damit nicht erfüllt, können aber auch noch freiwillige
Beiträge nachgezahlt werden. Der Vorteil davon: Die Beiträge zur
Pflichtkrankenversicherung sind dann geringer und Einnahmen aus
Vermietung oder Zinserträge in der Rente beitragsfrei.
Gericht segnete die Ungleichbehandlung bei der Krankenversicherung ab
An der Ungleichbehandlung freiwillig Versicherter ist vorerst nicht zu rütteln.
Denn sie wurde erst frisch vom Bundessozialgericht als zulässig bestätigt (AZ:
B 12 KR 20/11 R). Das Urteil betrifft vor allem Ärztinnen, weil sie aufgrund
von Teilzeitarbeit und Kindererziehungszeiten weniger in das Versorgungswerk
zahlen und am Ende auch weniger Rente erhalten. Ein weiterer Grund dafür
ist aber auch, dass sie immer noch weniger als ihre männlichen Kollegen
verdienen. Eine aktuelle Studie ergab: Bei den Praxis-Erlösen durch gesetzlich
Versicherte verdienen 71 % der Frauen weniger als 50.000 Euro im Jahr, bei
den Männern sind es 46 %.

Dr. Harald Clade

6.11.2017 arzt-wirtschaft.de FINANZEN Freiwillige Krankenversicherung in der Rente
https://www.arzt-wirtschaft.de/eine-eklatante-ungleichbehandlung/print/ 2/2

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